LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2022
L 3 R 108/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI a.F. § 44 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 53 Abs. 1; SGB VI § 53 Abs. 2; SGB VI § 245 Abs. 1; SGB VI § 245 Abs. 3; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.11.2013

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2001Keine Erwerbsunfähigkeit bei selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen L 3 R 108/14

DRsp Nr. 2023/14852

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2001 Keine Erwerbsunfähigkeit bei selbständiger Tätigkeit

Es ist kein Beratungsfehler des Rentenversicherungsträgers mit der Folge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersichtlich, wenn er einen Versicherten vor dem 01.01.2001 nicht auf eine Rentenantragstellung hingewiesen hat, wenn zum damaligen Zeitpunkt keine Erwerbsunfähigkeit vorlag – hier im Falle der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI a.F. § 44 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 51 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 53 Abs. 1; SGB VI § 53 Abs. 2; SGB VI § 245 Abs. 1; SGB VI § 245 Abs. 3; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB I § 14; SGB I § 15;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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