1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Klägerin werden gerichtliche Verschuldenskosten gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2013 (Ende Zeitrente) hinaus.
Die Klägerin ist am xxxxx 1955 geboren, hat die t. Staatsangehörigkeit und war zuletzt als Raumpflegerin tätig.
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