I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1958 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen. Ihre letzte Tätigkeit als Großkundenbetreuerin in der Automobilbranche wurde zum 30. April 2012 beendet. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Nachdem die Klägerin angezeigt hat, dass sie ab dem 1. Mai 2012 als Pflegeperson für ihre Mutter tätig sei, wurden für den Zeitraum ab Mai 2012 zu ihren Gunsten Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit in ihrem Versicherungskonto vermerkt.
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