I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger (1. September 1973 bis 31. August 1976), der im Anschluss an seine Ausbildung als Lagerarbeiter (September 1976 bis 1985), als Holzfäller (1985 bis 1990) und als Palettenbauer (1990 bis 2001) beschäftigt war. Am 29. September 2001 erlitt der Kläger einen später von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (
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