BSG - Urteil vom 23.03.2017
B 5 RS 11/16 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
NZS 2017, 673
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 738/12
SG Dresden, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 110/09

Kein Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

BSG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 11/16 R

DRsp Nr. 2017/7660

Kein Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

Es besteht kein Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt geschätzter jährlicher Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR, wenn die Höhe glaubhaft erzielter Prämien weder im Vollbeweis noch im Wege der Glaubhaftmachung belegt ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 zurückgewiesen, soweit die Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1981 bis 1989 in Höhe von 772,98 Mark (1981), 756,06 Mark (1982), 724,56 Mark (1983), 699,36 Mark (1984), 850,48 Mark (1985), 785,31 Mark (1986), 351,73 Mark (1987), 480,25 Mark (1988) und 624,39 Mark (1989), betroffen ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu je drei Zehntel. Für das Revisionsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; ZPO § 286; ZPO § 287;