LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2019
L 11 KA 36/17
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä Nr. 34282;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 240/16

Kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Tomosynthesen in der vertragsärztlichen VersorgungKeine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 36/17

DRsp Nr. 2019/9626

Kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Tomosynthesen in der vertragsärztlichen Versorgung Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mangels Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

Eine Trägergesellschaft mehrerer Medizinischer Versorgungszentren hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Tomosynthesen nach GOP 34282 EBM-Ä, denn die Tomosynthese ist als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode mangels Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä Nr. 34282;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 34282 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).