LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2015
L 6 AS 288/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 257; BGB § 273; BGB § 389; BGB §§ 387 ff; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 224/12

Kein Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gemäß § 63 SGB X gegenüber dem Grundsicherungsträger im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 288/13

DRsp Nr. 2015/13528

Kein Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gemäß § 63 SGB X gegenüber dem Grundsicherungsträger im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X in einen Zahlungsanspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen.2. Die Entstehung der gegenseitigen Forderungen aufgrund des Sozialleistungsverhältnisses begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. September 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die Kläger von dem Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 208,68 € aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0083.12 vom 19. Mai 2012 freizustellen.

2.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 257; BGB § 273; BGB § 389; BGB §§ 387 ff; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, die Kläger von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwältin freizustellen.