Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. September 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die Kläger von dem Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 208,68 € aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0083.12 vom 19. Mai 2012 freizustellen.
2.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, die Kläger von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwältin freizustellen.
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