Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt Elterngeld für den Zeitraum 12.12.2012 bis 11.12.2013.
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