LSG Bayern - Urteil vom 20.04.2016
L 2 P 69/13
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1; SGB XI § 40 Abs. 3; SGB XI § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 52/13

Kein Anspruch auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wegen Reparaturkosten für eine bereits bezuschusste elektrische Tür in der sozialen PflegeversicherungAnforderungen an die Übernahme von Reparaturkosten

LSG Bayern, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 2 P 69/13

DRsp Nr. 2016/16631

Kein Anspruch auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wegen Reparaturkosten für eine bereits bezuschusste elektrische Tür in der sozialen Pflegeversicherung Anforderungen an die Übernahme von Reparaturkosten

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und Konzeption der Ansprüche besteht für Folgekosten wohnumfeldverbessernder Maßnahmen in Form von Reparaturkosten für technische Hilfen grundsätzlich kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei bereits bezuschusster Maßnahme. 2. Dem Senat erscheint es vertretbar, eine wesentliche nachträgliche Änderung des objektiven Hilfebedarfs wegen wesentlicher Änderung des individuellen Wohnumfelds anzunehmen, wenn eine bereits bezuschusste technische Hilfe im Haushalt wegen eingetretener Gebrauchsunfähigkeit vollständig ersetzt werden muss oder wenn eine notwendige Reparatur zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit zwar möglich ist, wirtschaftlich aber einer Ersatz- bzw. Erstanschaffung gleichkommt.