Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der 1971 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld. Er ist seit August 2014 arbeitslos gemeldet und bezog von der Antragsgegnerin Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2014. Mit Bescheid vom 31. März 2015 beendete die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zum 10. April 2015 unter Hinweis auf eine Mitteilung des MDK. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes des Diplom-Psychologen E_____. Auf Empfehlung des MDK lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Untersuchung am 8. Mai 2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung des Krankengeldes auf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|