LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.08.2015
L 5 KR 149/15 B ER
Normen:
SGB V § 44; SGB V § 49; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 823
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 23/15

Kein Anspruch auf eine vorläufige Zahlung von Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 149/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17823

Kein Anspruch auf eine vorläufige Zahlung von Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Die Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz besteht, entspricht der Rechtsprechung des Senats.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44; SGB V § 49; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der 1971 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld. Er ist seit August 2014 arbeitslos gemeldet und bezog von der Antragsgegnerin Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2014. Mit Bescheid vom 31. März 2015 beendete die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zum 10. April 2015 unter Hinweis auf eine Mitteilung des MDK. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes des Diplom-Psychologen E_____. Auf Empfehlung des MDK lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Untersuchung am 8. Mai 2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung des Krankengeldes auf.