LSG Bayern - Beschluss vom 11.04.2017
L 11 AS 210/17 B ER
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1447/16

Kein Anspruch auf eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 210/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8761

Kein Anspruch auf eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

In der Regel fehlt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an einem Anordnungsgrund für eine Verpflichtung des Antragsgegners, Leistungen für abgelaufene Leistungszeiträume zu erbringen.

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. 2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist.