LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 19 R 493/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 367/10

Kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen und weiteren Behandlungsoptionen

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 19 R 493/11

DRsp Nr. 2017/10586

Kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen und weiteren Behandlungsoptionen

Kommen alle im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers objektiv und auch umfassend und nachvollziehbar beschrieben und bewertet haben, zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen und bestehen sowohl auf orthopädischem als auch auf neurologisch/psychiatrischem und internistischem Fachgebiet weitere Behandlungsoptionen, die der Kläger ergreifen könnte, so sind das subjektive Empfinden des Klägers und seine Überzeugung, nicht mehr leistungsfähig zu sein, demgegenüber irrelevant. »Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.«

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand