BSG - Urteil vom 23.03.2016
B 6 KA 7/15 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 24/14
SG Mainz, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 310/12

Kein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst neben einer belegärztlichen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 7/15 R

DRsp Nr. 2016/13812

Kein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst neben einer belegärztlichen Tätigkeit

Auch ein belegärztlich tätiger Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurg darf unter Berücksichtigung seines einheitlichen Versorgungsauftrags zum vertragsärztlichen Notdienst herangezogen werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Gleichzeitig ist er als Belegarzt der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des Diakonie Krankenhauses in B. tätig. Laut Belegarztvertrag (§ 4) vom 3.6.2002 stehen ihm dort drei Betten zur Verfügung. Nach seinen Angaben gegenüber dem LSG ist im Durchschnitt ein Bett belegt, zeitweise werden drei Patienten betreut. Zudem nimmt der Kläger als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst ist er im Hinblick auf seine belegärztliche Tätigkeit befreit.