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Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 13. Januar 2000.
Die Klägerin bezog nach einer Ausbildung zur Gärtnerin und einer entsprechenden Tätigkeit Arbeitslosengeld vom 2. Januar bis 30. Oktober 1995. Im Anschluss daran erhielt sie Alhi bis 26. Februar 1997 (iH von zuletzt 39,10 DM täglich).
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