BAG - Urteil vom 04.10.2005
9 AZR 632/04
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 § 84 Abs. 1 ; BGB §§ 615 611 296 297 ; GewO § 106 ; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 9 ; Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G II für Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) § 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 622
AuR 2005, 413
AuR 2006, 171
BAGE 116, 121
BB 2006, 1456
DB 2006, 902
MDR 2006, 876
NJW 2006, 1691
NZA 2006, 442
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 8 (17) Sa 1416/02 - 9.8.2004,
ArbG Bielefeld, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3574/01

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung durch Schwerbehinderte - Schadensersatzanspruch bei schuldhaft verletzter Pflicht zur behinderungsgerechten Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes - Darlegungs- und Beweislast

BAG, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 632/04

DRsp Nr. 2006/7492

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung durch Schwerbehinderte - Schadensersatzanspruch bei schuldhaft verletzter Pflicht zur behinderungsgerechten Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes - Darlegungs- und Beweislast

»1. Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Arbeitnehmer auf Grund seiner Behinderung außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Die vom Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB vorzunehmende Handlung besteht nur darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Vermeidung von Annahmeverzugsansprüchen weder zu einer Vertragsänderung noch zum Einsatz technischer Arbeitshilfen verpflichtet.2. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründen. Diese sind auf Ersatz der entgangenen Vergütung gerichtet.