LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.2005
2 Sa 501/04
Normen:
SGB IV § 28 Abs. 1 ; SGB IV § 28g ;
Fundstellen:
NZS 2005, 316
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 1556 b/04 vom 07.10.2004,

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 501/04

DRsp Nr. 2005/2920

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers

»1. Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein unterbliebener Abzug des von dem Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall gem. § 28g S. 1 SGB IV nur dann an den Arbeitnehmer halten, wenn dieser seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.2. Der Arbeitnehmer ist gem. § 280 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, den Arbeitgeber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Dabei ist er nur verpflichtet, Tatsachen anzugeben. Rechtsauskünfte sind von ihm nicht geschuldet.«

Normenkette:

SGB IV § 28 Abs. 1 ; SGB IV § 28g ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Der Beklagte ist am ....1964 geboren. Vom 01.04.1985 bis 31.03.1999 war er als Zeitsoldat tätig. Vom 01.10.1999 an bis zum 30.09.2000 absolvierte er an der K. I. im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Anschließend erhielt er weiter Übergangsgebührnisse und war beihilfeberechtigt. Deshalb hatte er zur Ergänzung eine private Krankenversicherung abgeschlossen.