I
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Kehlkopfkarzinoms nach Einwirkung ionisierender Strahlen als Berufskrankheit (BK).
Der im Dezember 1929 geborene und am 7. Dezember 2003 verstorbene Ehemann der Klägerin, (A.) (= bisheriger Kläger), war ab September 1951 bei der SAG/SDAG Wismut beschäftigt. Er arbeitete dort bis Ende 1977 unter Tage, und zwar bis August 1952 als Zechenarbeiter im Objekt , anschließend bis August 1958 als Lokbegleiter im Objekt Schacht und ab Oktober 1958 als Hauer im Objekt in den Schächten und . Im August 1988 wurde bei ihm ein Plattenepithelkarzinom am Kehlkopf (Larynx) nachgewiesen, das im September 1988 operativ entfernt wurde; anschließend erfolgte eine Strahlenbehandlung. Zu Rezidiven kam es nicht; infolge der Operation war A. sprachbehindert.
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