LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2015
L 11 KR 3650/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1459/13

Kausalzusammenhang zwischen Ablehnung und Selbstbeschaffung beim Kostenerstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 3650/14

DRsp Nr. 2015/15921

Kausalzusammenhang zwischen Ablehnung und Selbstbeschaffung beim Kostenerstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zwischen der Ablehnung einer Leistung durch die Krankenkasse und der Selbstbeschaffung der Leistung durch den Versicherten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Daran fehlt es, wenn der Versicherte von vornherein auf eine bestimmte Art der (privatärztlich durchgeführten) Krankenbehandlung festgelegt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.07.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung bezüglich einer am 24.08.2012 durchgeführten ambulanten Penis-Operation.