BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 6 KA 80/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 30/16
SG München, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1817/14

KassenarztvergütungGrundsatzrügeHonorarverteilungsmaßstabAbsinken der Restvergütungsquote auf Null

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 80/17 B

DRsp Nr. 2018/3801

Kassenarztvergütung Grundsatzrüge Honorarverteilungsmaßstab Absinken der Restvergütungsquote auf Null

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. 4. Dass die KÄVen in ihrem Honorarverteilungsmaßstab auch Regelungen vorsehen können, nach denen sich der Punktwert bei Überschreitung eines festgelegten Budgets erheblich reduziert, hat der Senat bereits mehrfach entschieden. 5. Auch ein Absinken der Restvergütungsquote auf Null ist nicht generell zu beanstanden, sodass auf Restvergütungsregelungen sogar gänzlich verzichtet werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 87b Abs. 1;