LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2016
L 12 KA 149/14
Normen:
SGB V § 73b Abs. 4 S. 1; SGB V § 73b Abs. 4a; SGB V § 73b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 696/12

KassenarztrechtSchiedsspruchVertrag zur hausarztzentrierten VersorgungGerichtlicher PrüfungsmaßstabFestsetzung eines Vollversorgungsvertrags

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 149/14

DRsp Nr. 2017/8863

Kassenarztrecht Schiedsspruch Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung Gerichtlicher Prüfungsmaßstab Festsetzung eines Vollversorgungsvertrags

1. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab erstreckt sich nicht nur über die Einhaltung zwingenden Gesetzesrechts hinaus auch auf die Frage, ob ein Vertrag in seinen zentralen Festlegungen der gesetzlichen Grundkonzeption einer hausarztzentrierten Versorgung entspricht und geeignet ist, die Ziele der hausarztzentrierten Versorgung zu verwirklichen. 2. Die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V unterliegt demgegenüber nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. 3. Gerade mit einem Vollversorgungsvertrag lässt sich das legislative Ziel eines obligatorischen Primärarztsystems wirksam erreichen, indem die gesamte hausärztliche Versorgung einschließlich aller Behandlungsabläufe, der Dokumentation, Koordination und Lotsenfunktion in einer Hand, nämlich der des gewählten Hausarztes zusammengeführt wird und er zugleich besondere Qualitätsanforderungen erfüllt. 4. § 73b SGB V sieht den Ausschluss bestimmter Versichertengruppen gerade nicht vor.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § Abs. S. 1;