BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 6 KA 13/16 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; SGB V § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 84/14
SG Dortmund, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 122/12

KassenarztrechtKompetenz zur vertraglichen Regelung der vertragsärztlichen VersorgungHinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen ErmächtigungenVerfassungskonformität der Regelungsbefugnis

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 13/16 R

DRsp Nr. 2017/10189

Kassenarztrecht Kompetenz zur vertraglichen Regelung der vertragsärztlichen Versorgung Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungen Verfassungskonformität der Regelungsbefugnis

1. § 72 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt die allgemeine Kompetenz der Partner der Bundesmantelverträge zur vertraglichen Regelung der vertragsärztlichen Versorgung; nach diesen Vorschriften ist die vertragsärztliche Versorgung unter anderem durch schriftliche Verträge der KÄVen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist, wobei die KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Bundesmantelverträgen zu regeln hat. 2. Die gesetzlichen Ermächtigungen in § 72 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind hinreichend bestimmt. 3. Die Kriterien des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sind auf diesen Fall nicht anwendbar; dessen Vorgabe, dass Ermächtigungsgrundlagen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein müssen, betrifft Rechtsverordnungen, nicht aber Normsetzungen, die in anderer Gestalt als durch Rechtsverordnungen erfolgen.