LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2016
L 24 KA 9/15
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; M-GV/A- RLV Vertrag (2011) § 14;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 71/12

Kassenärztlicher HonorarbescheidAnpassungsfaktorGewährung angemessener VergütungenGewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 24 KA 9/15

DRsp Nr. 2016/10692

Kassenärztlicher Honorarbescheid Anpassungsfaktor Gewährung angemessener Vergütungen Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung

1. Der erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.