LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2016 L 24 KA 9/15
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; M-GV/A- RLV Vertrag (2011) § 14;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 71/12
Kassenärztlicher HonorarbescheidAnpassungsfaktorGewährung angemessener VergütungenGewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 24 KA 9/15
DRsp Nr. 2016/10692
Kassenärztlicher HonorarbescheidAnpassungsfaktorGewährung angemessener VergütungenGewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung
1. Der erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.
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