Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.
I.
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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