Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der ..... ..... ..... ..... ..... GmbH mit Sitz in ..... (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Er begehrt die Feststellung, dass die bisherige unterschiedliche Vergütungspraxis der Beklagten im Hinblick auf Leistungen der Klägerin im Bereich der häuslichen Krankenpflege und gleichartige Leistungen der Sozialstationen schadensersatzpflichtig sei.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege wurden bis Anfang der 90-er Jahre im Wesentlichen durch freie Wohlfahrtsverbände erbracht. Dann traten zunehmend die privaten Leistungserbringer auf den Markt.
Die Gemeinschuldnerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils unmittelbar von den Pflegebedürftigen beauftragt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen.
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