OLG Celle - Urteil vom 05.01.2000
13 U (Kart) 89/96
Normen:
GWB § 26 Abs. 2 (a.F.) ; SGB V § 132 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 90
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 369/95

Kartellrechtliche Zulässigkeit der Zahlung unterschiedlicher Vergütungen in der häuslichen Krankenpflege

OLG Celle, Urteil vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 13 U (Kart) 89/96

DRsp Nr. 2004/8110

Kartellrechtliche Zulässigkeit der Zahlung unterschiedlicher Vergütungen in der häuslichen Krankenpflege

Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedenfalls dann nicht verpflichtet, privaten Leistungserbringern für Leistungen der häuslichen Krankenpflege die gleiche Vergütung zu zahlen, wie mit Sozialstationen der Freien Wohlfahrtspflege vereinbart, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

Normenkette:

GWB § 26 Abs. 2 (a.F.) ; SGB V § 132 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der ..... ..... ..... ..... ..... GmbH mit Sitz in ..... (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Er begehrt die Feststellung, dass die bisherige unterschiedliche Vergütungspraxis der Beklagten im Hinblick auf Leistungen der Klägerin im Bereich der häuslichen Krankenpflege und gleichartige Leistungen der Sozialstationen schadensersatzpflichtig sei.

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege wurden bis Anfang der 90-er Jahre im Wesentlichen durch freie Wohlfahrtsverbände erbracht. Dann traten zunehmend die privaten Leistungserbringer auf den Markt.

Die Gemeinschuldnerin und die anderen Leistungserbringer wurden jeweils unmittelbar von den Pflegebedürftigen beauftragt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen.