A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft einen Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG zu errichten.
Mit Wirkung zum 1. April 1993 waren die Krankenhäuser R - , Sch und S, die bis dahin als unselbständige Einrichtungen des Landkreises R betrieben worden waren, in die beteiligte Krankenhausgesellschaft, eine GmbH, überführt worden. In den drei Krankenhausbetrieben werden etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigt. In jedem der Krankenhäuser besteht ein Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat hat am 21. April 1993 die Bildung eines Wirtschaftsausschusses beschlossen. Die Krankenhausgesellschaft hat unter Hinweis auf § 118 BetrVG mit Schreiben vom 5. Mai 1993 der Errichtung des Wirtschaftsausschusses widersprochen.
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