BAG - Beschluß vom 24.05.1995
7 ABR 48/94
Normen:
BetrVG (1972) § 118 Abs. 1 S. 1; Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1995, 2587
DB 1996, 1347
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 63
NJW 1996, 1617
NZA 1996, 444
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 3/94
ArbG Freiburg, vom 27.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 4/93

Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

BAG, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 48/94

DRsp Nr. 1996/486

Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

»Ein in privatrechtlicher Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung sein, wenn die Anteile nur von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gesetzlich verpflichtet ist.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 118 Abs. 1 S. 1; Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg § 3 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, bei der beteiligten Krankenhausgesellschaft einen Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG zu errichten.

Mit Wirkung zum 1. April 1993 waren die Krankenhäuser R - , Sch und S, die bis dahin als unselbständige Einrichtungen des Landkreises R betrieben worden waren, in die beteiligte Krankenhausgesellschaft, eine GmbH, überführt worden. In den drei Krankenhausbetrieben werden etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigt. In jedem der Krankenhäuser besteht ein Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat hat am 21. April 1993 die Bildung eines Wirtschaftsausschusses beschlossen. Die Krankenhausgesellschaft hat unter Hinweis auf § 118 BetrVG mit Schreiben vom 5. Mai 1993 der Errichtung des Wirtschaftsausschusses widersprochen.