LAG Saarland - Urteil vom 18.05.2005
2 Sa 137/04
Normen:
SGB X § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 2 Ca 612/02 - 24.06.2004,

Karenzentschädigung zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots kein Arbeitsentgelt

LAG Saarland, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 137/04

DRsp Nr. 2006/20098

Karenzentschädigung zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots kein Arbeitsentgelt

»Eine Karenzentschädigung, die wegen der Einhaltung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots zu zahlen ist, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X

Normenkette:

SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei dem Beklagten als Verkäufer und Büchsenmacher beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Februar 2002. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 9 bis 11 der Akten) wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.790 EUR vereinbart. Vereinbart wurde weiter - in § 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrages - eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitsvertrag enthält in seinem § 9 außerdem eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, das sich auf den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht; der Beklagte verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots 50 Prozent der dem Kläger zuletzt gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen.