Der Kläger war bei dem Beklagten als Verkäufer und Büchsenmacher beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Februar 2002. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 9 bis 11 der Akten) wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.790 EUR vereinbart. Vereinbart wurde weiter - in § 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrages - eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitsvertrag enthält in seinem § 9 außerdem eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, das sich auf den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht; der Beklagte verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots 50 Prozent der dem Kläger zuletzt gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen.
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