LAG Nürnberg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 22/18
ArbG Nürnberg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4318/17
Kammerbesetzung bei Entscheidungen über Abhilfe oder Nichtabhilfe eines bereits ergangenen BeschlussesAbgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit von einer öffentlich-rechtlichen StreitigkeitZulässigkeit einer ZusammenhangsklageKein neuer Tatsachenvortrag in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz
BAG, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 AZB 10/18
DRsp Nr. 2018/18829
Kammerbesetzung bei Entscheidungen über Abhilfe oder Nichtabhilfe eines bereits ergangenen BeschlussesAbgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit von einer öffentlich-rechtlichen StreitigkeitZulässigkeit einer ZusammenhangsklageKein neuer Tatsachenvortrag in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz
1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Das Arbeitsgericht hat den Nichtabhilfebeschluss in vorschriftsmäßiger Besetzung gefasst. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG entscheidet das Arbeitsgericht über die Nichtabhilfe in der für den betreffenden Entscheidungstag abstrakt vorgegebenen Besetzung, nicht aber notwendig in derselben Besetzung (vgl. GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 28).
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