Kalendermäßiger Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums des § 105b AFG
BSG, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 100/88
DRsp Nr. 1999/6987
Kalendermäßiger Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums des § 105bAFG
1. Durch die Gewährung von Übergangsgeld an den Arbeitslosen wird der Sechs-Wochen-Zeitraum nach § 105bAFG, der kalendermäßig abläuft, nicht unterbrochen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]