1. Scheidet die Jugend- und Auszubildendenvertreterin aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat das Ersatzmitglied nach der Wahl, aber vor Amtsbeginn das 25. Lebensjahr vollendet, so rückt es nicht nach. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Höchstaltersgrenze ist der Tag des Beginns der Amtszeit, nicht der Tag der Wahl. Gegebenenfalls sind Neuwahlen anzusetzen.