LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.04.1996
16 (3) TaBV 110/95
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1b, § 15 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 14
PersR 1997, 82
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/95

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Zumutbarkeit der Übernahme

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 16 (3) TaBV 110/95

DRsp Nr. 2001/14660

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Zumutbarkeit der Übernahme

Bei der gerichtlichen Zumutbarkeitsprüfung nach § 78a Abs. 4 BetrVG für die Auflösung einer kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisse ist darauf abzustellen, ob ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Eine Beschränkung auf den Betrieb, in dem der Auszubildende Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, widerspricht der Wertung des Gesetzgebers im Verhältnis zu den §§ 1 Abs. 2, Nr. 1b, 15 Abs. 4 KSchG.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1b, § 15 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) begehrt im vorliegenden Verfahren die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnisses.

Der Beteiligte zu 2) absolvierte im Werk H. Geschäftsbereich ... Werke der Arbeitgeberin seit dem 01.09.1991 eine Ausbildung zum Industriemechaniker/Betriebstechnik. Das Ausbildungsverhältnis endete durch Ablegung der mündlichen Prüfung am 26.01.1995.

Seit März 1992 war der Beteiligte zu 2) Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Werkes L. . Grundlage des Ausbildungsverhältnisses war der Vertrag vom 05.12.1990. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Bl. 5 d.A.) verwiesen.