LAG Berlin - Beschluss vom 18.07.1995
12 TaBV 1/95
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 4087/95

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Beschluss vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/14257

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Das unternehmenspolitische Ziel, die - wenigen - freien Stellen nur den Auszubildenden anzubieten, die ihre Ausbildung in verkürzter Zeit und mit besonders guter Bewertung absolviert haben, kann nicht generell zu dem Schluss führen, die Weiterbeschäftigung des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das diese Bedingungen nicht erfüllt, sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin verlangt mit ihrem am 09.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2), einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dessen Ausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker zum 31.01.1995 geendet hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2) im Hinblick auf die Stellensituation bei der Antragstellerin unzumutbar im Sinne von § 78 a Abs. 4 Ziff. 2 BetrVG ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.