BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 14 AS 55/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 600
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4522/13
SG Mannheim, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1304/13

Jahresfrist zur Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 55/15 R

DRsp Nr. 2017/8233

Jahresfrist zur Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt gemäß § 66 Abs. 1 SGG nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Fehlt es an einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - wie hier mit dem unzutreffenden Verweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 1 S. 1 SGG trotz nach Tenor und Entscheidungsgründen ausdrücklicher Zulassung der Revision - beginnt auch die Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 1 SGG nicht zu laufen. Ihren Schutzzweck entfaltet die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG nur, wenn unter "Einlegung des Rechtsbehelfs" alle Maßnahmen verstanden werden, die für die wirksame Rechtsverfolgung prozessual erforderlich sind.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.