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Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 28. Januar 2003 bis 28. März 2003 aufzuheben und die Erstattung von 1.013,84 EUR gezahlter Alhi zu verlangen.
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