BSG - Urteil vom 06.04.2006
B 7a AL 64/05 R
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 § 45 Abs. 4 S. 2 § 48 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 19 (1) AL 84/04 - 06.06.2005,
SG Gelsenkirchen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 281/03

Jahresfrist bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, Verletzung der Anhörungspflicht

BSG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 64/05 R

DRsp Nr. 2006/18550

Jahresfrist bei der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, Verletzung der Anhörungspflicht

1. In jedem Fall beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 bzw § 48 Abs 4 S 2 SGB X schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung genügen, also spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde. Daran ändert nichts, dass sich dieser Aufhebungsbescheid durch Erlass eines neuen Rücknahmebescheides später erledigt hat. 2. Im Revisionsverfahren kann eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, die nicht gem § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wurde, nicht mehr nachgeholt werden. Voraussetzung für eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren ist ein entsprechendes mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 41 Abs. 1 Nr. 3 § 41 Abs. 2 § 45 Abs. 4 S. 2 § 48 Abs. 4 S. 2 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 28. Januar 2003 bis 28. März 2003 aufzuheben und die Erstattung von 1.013,84 EUR gezahlter Alhi zu verlangen.