LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2008
9 Sa 115/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 310 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 241
BB 2009, 335
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1669/07

Jährliche Sonderzahlung; Freiwilligkeitsvorbehalt; AGB-Kontrolle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 115/08

DRsp Nr. 2008/18337

Jährliche Sonderzahlung; Freiwilligkeitsvorbehalt; AGB-Kontrolle

»Ist der einzige Zweck einer jährlichen Sonderzahlung die Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wird dieser durch eine Bestimmung, die die Zahlung unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt und einen Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen ausschließt, gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Jahressonderzahlung 25 % der sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 310 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine anteilige Jahressonderzahlung.

Der Kläger wurde zum 01.01.1994 als Disponent von der Beklagten eingestellt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.10.2006.

Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 3.580,00 EUR brutto. Außerdem erhielt er ein 13. Gehalt und war zur Privatnutzung eines Dienstwagens berechtigt. Die sich aus diesen Vergütungsbestandteilen zusammensetzende Jahresvergütung betrug im Jahr 2005 55.000,00 EUR brutto.