IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es ist umstritten, ob im Rahmen einer auf Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung vom Kläger glaubhaft gemacht werden muss, dass ihm bei einer Fortsetzung der Freistellung ein konkreter Nachteil droht. Das Arbeitsgericht hat es hier ausreichen lassen, dass der Anspruch auf Beschäftigung im laufenden Arbeitsverhältnis bestünde und ohne die einstweilige Verfügung vereitelt würde. Da mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen erfüllt wird, wird jedoch überwiegend ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse gefordert.1)