IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellt in der Entscheidung fest, dass das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages besteht. Eine tatsächliche Aufnahme der Arbeit ist nicht erforderlich.

Interessant ist die Anmerkung des BAG, dass das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 MuSchG selbst dann greifen dürfte, wenn die ausgesprochene Kündigung einen Arbeitsvertrag beträfe, in dem der vereinbarte Dienstantritt für einen Zeitpunkt vereinbart wurde, zu dem die Schutzzeiten des Mutterschutzgesetzes schon wieder abgelaufen sind. Die Konstellation lag hier zwar nicht vor. Gleichwohl hat der 2. Senat sich so positioniert, dass die Kündigung auch dann unwirksam sein dürfte. Dafür spräche, dass eine psychische Belastung, die durch die Schutznormen des MuSchG verhindert werden sollte, auch daraus erwachsen könne, dass keine wirtschaftliche Absicherung für die Zeit nach Ablauf der Schutzfristen besteht.