LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2022
L 31 R 190/22 B ER
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 284/22

Isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz auferlegte MissbrauchskostenBegriff der Missbräuchlichkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen L 31 R 190/22 B ER

DRsp Nr. 2022/5975

Isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz auferlegte Missbrauchskosten Begriff der Missbräuchlichkeit

1. Die isolierte Beschwerde gegen in einem Beschluss eines Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz auferlegte Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist grundsätzlich nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und insbesondere nicht durch § 144 Abs. 4 SGG oder § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.2. Ein Fall von Missbräuchlichkeit im Sinne von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweiserhebung und einer Beweiswürdigung abhängt, die im parallel anhängigen Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2022 geändert und die Auferlegung von Mutwillenskosten für den Antragsgegner aufgehoben .

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich im hiesigen Beschwerdeverfahren in der Sache ausschließlich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG i.H.v. 150 €.