OVG Bremen - Urteil vom 08.06.2010
S2 A 492/07
Normen:
SGB I § 16 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB III § 198 Abs. 1; AFG § 134 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 3214/06

Inzident enhaltener Antrag auf Arbeitslosengeld II bei ursprünglichem Antrag auf Arbeitslosengeld I ohne Anhaltspunkte des alleinigen Begehrens der ausdrücklich bezeichneten Leistungsart; Auslegung eines Antrags auf Arbeitslosengeld I nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

OVG Bremen, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen S2 A 492/07

DRsp Nr. 2010/11847

Inzident enhaltener Antrag auf Arbeitslosengeld II bei ursprünglichem Antrag auf Arbeitslosengeld I ohne Anhaltspunkte des alleinigen Begehrens der ausdrücklich bezeichneten Leistungsart; Auslegung eines Antrags auf Arbeitslosengeld I nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

Ein Antrag auf Arbeitslosengeld I schließt nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung einen Antrag auf Arbeitslosengeld II ein, falls eindeutig zu erkennen ist, dass der Antragsteller Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit begehrt und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass nur die ausdrücklich bezeichnete Leistungsart beantragt wurde (im Anschluss an BSGE 44, 164 ff. und Urteile vom 19.06.1979 - 7 RAr 77/78 und vom 21.05.1980 - 7 RAr 31/79 - [...]; Urt. vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - [...]).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 31.10.2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19.07.2006 bis 21.09.2006 Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.