BSG - Urteil vom 13.03.2002
B 6 KA 4/01 R
Normen:
KHG § 3 S. 1 Nr. 4 ; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 89
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II KABf 6/97
SG Hamburg, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KA 205/94

Investitionskostenabschlag für Krankenhäuser

BSG, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 4/01 R

DRsp Nr. 2002/11732

Investitionskostenabschlag für Krankenhäuser

1. Nur Krankenhäuser, deren Investitionskosten aus Steuermitteln finanziert werden, werden durch den Investitionskostenabschlag von 10 vH auf die Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KHG § 3 S. 1 Nr. 4 ; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe der Vergütung für Notfallbehandlungen.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) kürzte für das Quartal I/1993 die Vergütung des klagenden Vereins, der Träger des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg (BUK) ist, für die dort erbrachten Notfallbehandlungen um einen Investitionskostenabschlag von 10 %. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Rechtsgrundlage des Abschlags sei § 9 Abs 11 des Honorarverteilungsmaßstabs in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Im Krankenhaus seien anders als in der vertragsärztlichen Praxis nicht die gesamten Investitions- und Vorhaltekosten aus den Vergütungen für die ambulanten Leistungen zu finanzieren, weil diese zum Teil bereits durch öffentlich geförderte Investitionen für den stationären Bereich gedeckt seien.