LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2011
7 TaBV 2744/10
Normen:
ArbGG § 38; ArbGG § 82 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 117 Abs. 2; TV PV § 1 Abs. 1; TV PV § 1 Abs. 2; TV PV § 30 Abs. 2 S. 3; TV PV § 42 Abs. 1 Nr. 5; TV PV § 42 Abs. 3; EuGVVO Art. 2; EuGVVO Art. 23;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 86/10

Internationale Zuständigkeit für arbeitsrechtliches Beschlussverfahren; Antrag der tariflichen Personalvertretung eines Flugbetriebs auf Errichtung einer Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 2744/10

DRsp Nr. 2011/10376

Internationale Zuständigkeit für arbeitsrechtliches Beschlussverfahren; Antrag der tariflichen Personalvertretung eines Flugbetriebs auf Errichtung einer Einigungsstelle

1. Es spricht viel dafür, dass die Verordnung (EG) Nr 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auf kollektivrechtliche Streitigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar ist und sich die internationale Zuständigkeit daher nach der örtlichen Zuständigkeit bestimmt (im Ergebnis offen gelassen). 2. Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer auf der Grundlage eines Tarifvertrages gewählten Arbeitnehmervertretung für einen Flugbetrieb nach § 117 Abs. 2 BetrVG richtet sich nach der Zuständigkeit bezüglich des Flughafens, von dem aus der Flugbetrieb durchgeführt wird. 3. Der Tarifvertrag mit "E." zur Errichtung einer Personalvertretung für die an der Base Berlin-Sch. eingesetzten Mitarbeiter des Cockpit- und Kabinenpersonals vom 11. Mai 2010 enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO. Die Tarifvertragsparteien haben dort die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte in zulässiger Weise vorgesehen.