BAG - Urteil vom 27.01.2011
2 AZR 646/09
Normen:
EuGVVO Art. 19;
Fundstellen:
BAGE 137, 71
MDR 2011, 1366
NZA 2011, 1309
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1492/08
ArbG Duisburg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2684/07

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit; Auslegung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO; Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts eines zwischen Deutschland und den Niederlanden verkehrenden Binnenschiffers

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 646/09

DRsp Nr. 2011/10758

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit; Auslegung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO; Begriff des "gewöhnlichen Arbeitsorts" eines zwischen Deutschland und den Niederlanden verkehrenden Binnenschiffers

Gewöhnlicher Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2009 - 13 Sa 1492/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EuGVVO Art. 19;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.