LAG München - Urteil vom 28.06.2005
6 Sa 1321/04
Normen:
EuGVVO Art. 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5261/04

Internationale Zuständigkeit

LAG München, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1321/04

DRsp Nr. 2005/21431

Internationale Zuständigkeit

»Streit über Lohnansprüche und die Herausgabe der Arbeitspapiere bei einem Arbeitsverhältnis mit internationalem Bezug. Zurückweisung des Rechtsstreits ans Arbeitsgericht.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere.

Der im Dezember 1967 geborene Kläger lässt vortragen, seit 2. Januar 1997 bei der Beklagten, einer juristischen Person niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, europaweit, zum Teil auch weltweit als European Multimedia Marketing Manager und später als Director of Marketing, beschäftigt gewesen zu sein. Daneben habe er für eine Tochtergesellschaft der Beklagten in München, die Fa. S., vom 1. Juli bis 30. September 2002 mit 10 Wochen-stunden gearbeitet. Auf einen in niederländischer und englischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 1. April 1998 (Blatt 13 bis 19 der Akte) wird Bezug genommen. Den Kläger findet man darin als in Amsterdam wohnend bezeichnet, der Vertrag regelt seine Beschäftigung bei der Beklagten ab 1. März 2001.