Die Beschwerde des Antragstellers/Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob sich die durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2012 in Sachen3 BV 1/12 eingesetzte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts K , Herrn Dr. G , nicht nur mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich" zu befassen hat, sondern darüber hinaus auch mit dem Regelungsgegenstand "Herbeiführung einer Einigung über einen Sozialplan über die vom Beirat am 05.09.2011 beschlossene Umstrukturierung sowie die zum 01.07.2012 beschlossene Verlagerung des Betriebssitzes nach M und deren nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer/innen".
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