LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2011
7 Sa 1553/10
Normen:
InsO § 125; KSchG § 1 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 794/10

Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1553/10

DRsp Nr. 2011/15081

Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

1. Kommt der Interessenausgleich wirksam zustande, wird im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens nach § 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb fehlt. 2. Diese gesetzliche Vermutung ändert die allgemeine Beweislastregel des § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG. 3. a) Legt der Insolvenzverwalter dar, dass die Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt ist, ein wirksamer Interessenausgleich vorliegt und der Arbeitnehmer auf der Namensliste namentlich bezeichnet ist, muss der Arbeitnehmer das Gegenteil darlegen und beweisen. b) Er muss dazu substantiierten Tatsachenvortrag halten, der den vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.09.2011, 6 Ca 794/10, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der

Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125; KSchG § 1 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand