Voraussetzung für das Vorliegen einer Ambulanz, eines Instituts oder einer Abteilung einer Hochschulklinik im Sinne von § 117 Abs. 1SGB V ist schon nach dem Wortlaut dieser Begriffe, dass die Aufgabenstellung der betreffenden Institution ausschließlich auf die jeweilige Hochschulklinik bezogen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Buchst. a ; SGB V § 117 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 827/03