LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2011
6 Sa 601/10
Normen:
BetrVG § 111; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 271/10

Insolvenzverwalter; Interessenausgleich; Kündigung; Namensliste - Kündigung durch Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 601/10

DRsp Nr. 2011/10724

Insolvenzverwalter; Interessenausgleich; Kündigung; Namensliste - Kündigung durch Insolvenzverwalter

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2010 - 2 Ca 271/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer nach Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung.

Die am 05. Dezember 1962 geborene, verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten mit Anstellungsvertrag vom 01. September 1991 ab diesem Zeitpunkt als Telefonistin beschäftigt. Ihre Bruttovergütung betrug bei einer 15-Stunden-Woche ca. 900,-- EUR. Die Beklagte beschäftigte am Standort K ca. 190 Mitarbeiter. Am 01. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat kam es am 22. Januar 2010 zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste. Die Klägerin ist unter Nr. 12990987 in der Namensliste aufgeführt.

Der Interessenausgleich enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 2

Betriebsänderung