LAG Köln - Urteil vom 26.11.2009
7 Sa 626/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8463/08

Insolvenzsicherung der Betriebsrente; eingeschränkte Haftung des Pensionssicherungsvereins bei Zusagen des Arbeitgebers für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 626/09

DRsp Nr. 2010/17174

Insolvenzsicherung der Betriebsrente; eingeschränkte Haftung des Pensionssicherungsvereins bei Zusagen des Arbeitgebers für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung haftet gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG nur auf die gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe unverfallbarer Versorgungszusagen, auch wenn der insolvente Arbeitgeber für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das gesetzlich gebotene Mindestmaß hinausgehende Zusagen gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2009 in Sachen

1 Ca 8463/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe der Betriebsrentenanspruch der Klägerin insolvenzgeschützt ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.03.2009 Bezug genommen.