LAG Köln - Urteil vom 19.07.2010
5 Sa 144/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3451/09

Insolvenzschutz für betriebliche Altersversorgung; unbegründete Zahlungsklage bei Zahlungszusage für vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 144/10

DRsp Nr. 2010/16856

Insolvenzschutz für betriebliche Altersversorgung; unbegründete Zahlungsklage bei Zahlungszusage für vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes

Für eine Zahlungszusage, die allein einen Abfindungszweck zur Honorierung der vorzeitigen Aufgabe des Arbeitsplatzes verfolgt, ist der Pensionssicherungsverein nicht einstandspflichtig.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2009 - 1 Ca 3451/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung an den Kläger eine aufgestockte Betriebsrente zu zahlen hat.

Der am 04.04.1948 geborene Kläger war seit dem 01.04.1974 bei der Firma S S f I GmbH in deren B Niederlassung als Service Team Manager beschäftigt. Am 24.09.2002 schlossen der Kläger und diese Firma einen Alterszeitzeitvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2003 bis zum 31.10.2005 und einer Freistellungsphase vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2008 fortgeführt wurde. In dem Altersteilzeitvertrag heißt es u. a.:

"VIII. Zusätzliche tarifliche / betriebliche Leistungen

1. Vermögensbildung