LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2016
L 20 AL 242/15
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1; SGB X § 27; SGB III § 324 Abs. 2 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 103/13

InsolvenzgeldRechtzeitige AntragstellungMateriell-rechtliche AusschlussfristNachfristSelbst zu vertretender Grund

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 20 AL 242/15

DRsp Nr. 2017/9769

Insolvenzgeld Rechtzeitige Antragstellung Materiell-rechtliche Ausschlussfrist Nachfrist Selbst zu vertretender Grund

1. Nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist ausgeschlossen. 2. Die Frist beginnt in allen Fällen einheitlich mit dem Tag nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses und ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers; für den Fristbeginn ist daher der Tag der Kenntnisnahme der Betriebseinstellung unmaßgeblich. 3. Innerhalb der Nachfrist des § 324 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB III wird Insolvenzgeld geleistet, wenn die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt worden und der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 4. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat; dabei sind die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat.