1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, kann ein (neues) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert.2. Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt.3. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen; die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt.4. Der Auslegung und Anwendung des § 165 Abs. 1SGB III zum Vorliegen eines erneuten Insolvenzereignisses steht europäisches Recht nicht entgehen; denn die einschlägige Richtlinie 2008/94 präjudiziert diese Frage nicht, sondern enthält lediglich Regelungen zur Zusammenfassung mehrerer formeller Insolvenzereignisse zu einem Gesamtverfahren, ohne diese jedoch anzuordnen.
Tenor
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